Leitsatz: Eine Kündigung von Wohnraum wegen Eigenbedarfs für einen Familienangehörigen ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenbedarf zwar nur kurze Zeit nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist, bei Abschluss des Mietvertrags aber noch nicht absehbar war.
Die Vermieterin hatte den Mietern rund drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf gekündigt, da der Enkel der Vermieterin samt Familie in dem Haus wohnen wollte. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und die Revision zurückgewiesen.
Eine Treuwidrigkeit kommt in Betracht, wenn ein Vermieter bei absehbarem Eigenbedarf von der Möglichkeit des Abschlusses eines befristeteten Mietvertrags (§ 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB) keinen Gebrauch macht. Ein Vermieter setzt sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest darüber nachdenkt, die Wohnung bald selbst in Anspruch zu nehmen. Er darf dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt.
Der dieser Entscheidung zugrundeliegender Fall liegt jedoch anders. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags war es für keinen der Beteiligten absehbar, dass ein Eigenbedarf am Haus der Vermieterin (hier durch Geburt der Tochter des Enkels der Vermieterin und die daraufhin geänderte Lebensplanung der Familie) entstehen würde. Die Änderung der persönlichen Verhältnisse des Enkels der Vermieterin (Schwangerschaft der Ehefrau) traten erst zwei Monate nach Abschluss des Mietvertrags ein und waren nicht vorhersehbar.
Zur Entscheidung: BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 233/12