Der Bundesgerichtshof hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.
Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. August 2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011. Sie berechnen diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30 %igen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten bejaht. Die vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg.
Wenn der Bauträger mit der Übergabe der Wohnung längere Zeit in Verzug ist, kann der Erwerber für diese Zeit Schadensersatz für die entgangene Nutzung der Wohnung verlangen. Dies gilt jedoch nur, wenn dem Erwerber in dieser Zeit kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht. So entschied der BGH im heutigen Fall. Denn die bisher genutzte Wohnung der Ewerber umfasste lediglich 72 qm Wohnfläche, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt und daher nicht gleichwertig war.
Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Rechte von Wohnungs- und Hauskäufern, die länger als vereinbart auf den Einzug warten müssen. Sie können neben der bislang vorgesehenen Erstattung der Miete für den Ersatzwohnraum auch darüber hinaus Schadensersatz geltend machen.
Pressemitteilung Nr. 31/2014 des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2014