Beim Auszug weiß streichen und neues Laminat verlegen – muss das sein? Die Frage nach den sog. Schönheitsreparaturen läßt sich nicht pauschal beantworten – auf den Mietvertrag kommt es an!
Unter Schönheitsreparaturen versteht man Erhaltungsmaßnahmen, die bei der normalen Nutzung der Wohnung anfallen, beispielsweise das Streichen von Wänden oder das Reinigen des Teppichbodens etc.
Nach dem Gesetz hat zwar grundsätzlich der Vermieter die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache, in der Praxis wird diese Pflicht zur Schönheitsreparatur aber in mindestens 90% der Fälle durch den Mietvertrag auf den Mieter verlagert.
So kann im Mietvertrag also vereinbart werden, dass der Mieter solche Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Allerdings sind Schönheitsreparaturen grundsätzlich nur durchzuführen, wenn auch konkret in der Wohnung Renovierungsbedarf besteht.
Wir überprüfen für Sie Ihren Mietvertrag auf die wirksame Übertragung der Renovierungspflicht.
Zahlreiche Formular-Mietverträge enthalten noch starre Fristen für die Schönheitsreparaturen. Da der Mieter in diesen Fällen jedoch nicht die Kosten abschätzen kann, die auf ihn zukommen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) solche starren Fristen-Klauseln für unwirksam erklärt.
Ob in Ihrem Mietvertrag starre Fristen zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen, prüfen wir gern für Sie.
Das gilt ebenfalls für sog. Endrenovierungsklauseln und auch für Quotenabgeltungsklauseln, also Regeln im Mietvertrag, die bestimmen, dass der Mieter jedenfalls bei Auszug die Wohnung zu renovieren oder einen Abschlag zu zahlen hat, wenn er die Wohnung nicht renoviert. Hier gilt: Ist die Renovierungspflicht unabhängig vom Zustand der Wohnung und unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses vereinbart, so ist die isolierte („starre“) Endrenovierungsklausel unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Eine flexibel ausgestaltete Quotenabgeltungsklausel, die den Kostenanteil an den tatsächlichen Renovierungsbedarf der Mietwohnung knüpft, ist dagegen grundsätzlich zulässig. Allerdings muss die Klausel hinreichend deutlich verfasst sein und dem Transparenzgebot entsprechen. Für den Mieter muss klar erkennbar sein, dass er eine nur unterdurchschnittliche Wohnungsnutzung als Einwand gegenüber dem Vermieter geltend machen kann.
Unwirksame Quotenklausel rechtfertigt keine Mieterhöhung
Weil viele Vermieter Formular-Verträge verwenden, hatten einige Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Schönheitsreparaturen große Auswirkungen auf Tausende von Mietverhältnissen. Für sie sind die zeitlich gestaffelten Schönheitsreparaturklauseln unwirksam und die Mieter sind nicht mehr zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Liegt eine unwirksame Klausel vor, kann der Vermieter nicht deswegen in einem bestehenden Mietverhältnis die Miete erhöhen, um seine deshalb entstehenden Mehrkosten auf den Mieter zu übertragen. Denn eine Mieterhöhung ist nur zulässig, wenn sie sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert, wie sie beispielsweise im Mietspiegel ausgewiesen ist.
Sie streiten sich in Ihrem Mietverhältnis um die Vornahme von Schönheitsreparaturen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie umfassend und praxisorientiert!