Der Vermieter kann ohne Vorankündigung die Treppenhaus-Reinigung auf Kosten des Mieters durch eine Fremdfirma durchführen lassen, wenn der Mieter seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt.
Im vorliegenden Fall forderte der Vermieter die Erstattung von Kosten, die durch die Beauftragung einer Reinigungsfirma entstanden waren. Der Mieter war nach der in den Mietvertrag einbezogenen Hausordnung zur turnusmäßigen Reinigung des Treppenhauses verpflichtet. Dennoch führte er die Reinigungsarbeiten nicht aus. Der Vermieter forderte den Mieter schriftlich zur Einhaltung seiner Reinigungspflichten auf, der Mieter behauptete im Rechtsstreit jedoch, das Schreiben nie erhalten zu haben.
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Bremen konnte jedoch dahinstehen, ob dem Mieter das Mahnschreiben tatsächlich zugegangen war. Schließlich schuldete der Mieter entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die Durchführung der Reinigungsarbeiten. Die Pflicht zur Treppenhausreinigung ist von dem nach Putzplan jeweils eingeteilten Mieter der Natur der Sache nach unverzüglich zu erfüllen. Da alle Mieter im eigenen Interesse ein regelmäßig und zeitnah gereinigtes Treppenhaus erwarten dürfen, ist der Vermieter nicht gehalten, einem säumigen Mieter vorab eine Frist zur Leistungserbringung zu setzen und erst nach ergebnislosem Fristablauf eine Fachfirma mit der Reinigung zu beauftragen oder die Reinigung selbst durchzuführen. Denn dies würde praktisch dazu führen, dass das Treppenhaus gegebenenfalls bis zu 3 Wochen ungeputzt bliebe und sich in der Folgezeit auch andere Mieter veranlasst sehen könnten, es mit dem Putzplan nicht allzu genau zu nehmen. Wird der Putzplan von allen Mietern aber nicht pünktlich eingehalten, kann es zu Beschwerden anderer Mieter im Hause – bis hin zu Mietminderungen – kommen, die den Vermieter im Ergebnis dazu veranlassen könnten, die Treppenhausreinigung von vornherein durch ein Fachunternehmen ausführen zu lassen und die Mieter an den entsprechenden Kosten zu beteiligen. Dies kann nicht im Interesse der Mieter und also auch nicht im Interesse des jeweils zum Putzen eingeteilten Mieters – hier: des Beklagten – liegen.
Der Mieter schuldet auch nicht nur eine anteilige Kostenerstattung. Zwar hat die Reinigungsfirma die Reinigung erst später – also zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits ein anderer Mieter für den Treppenhausdienst eingeteilt war – durchgeführt. Der Arbeitsaufwand hat sich durch den Umstand, dass im Zuge der Arbeiten teilsweise auch Dreck beseitigt wurde, für den an sich der turnusmäßig nachfolgende Mieter zuständig war, nicht nennenswert erhöht. Wischen bleibt Wischen.
Quelle: AG Bremen, Urt. v. 15.11.2012 – 9 C 346/12